Lohnpfändung & Hartz 4, unpfändbares Einkommen

Alle Informationen zu Pfändungsschutz, Pfändungsfreigrenze und Ablauf der Pfändung für Angestellte, Hartz 4 & ALG I Empfänger, Soldaten, Studenten und Rentner.

Einkommenspfändung & Unpfändbares Einkommen

Kommen Schuldner ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist die Einkommenspfändung eines der letzten Mittel der Zwangsvollstreckung.

Wer mit der Rückzahlung seines Kredits in Schwierigkeiten kommt, der sollte unbedingt zeitnah seine Bank kontaktieren, um das nervenaufreibende und teure Mahn- und Pfändungsverfahren zu vermeiden. Für finanzielle Engpässe sehen Kreditgeber Möglichkeiten wie Stundung oder Verringerung der Raten vor, mit denen der Kreditnehmer vorübergehend entlastet wird. In einigen Fällen, wie z.B. der nicht geringfügigen Verschlechterung des Einkommens oder Arbeitslosigkeit sind Kreditnehmer sogar verpflichtet, die Bank zu informieren.

Der Pfändung des Einkommens geht in der Regel ein mehrstufiger Mahnvorgang voraus, bei dem der Gläubiger versucht seine Forderung einzutreiben. Einkommens- oder Kontopfändung sind als Mittel der Zwangsvollstreckung die letzten Maßnahmen, die vom Gläubiger ergriffen werden.

Zu unterscheiden: Einkommenspfändung & Kontopfändung

Zu unterscheiden: Einkommenspfändung & Kontopfändung

Einkommenspfändung und Kontopfändung unterscheiden sich und dürfen nicht verwechselt werden.

Bei der Pfändung von Einkommen pfändet der Gläubiger die Schulden direkt an der Quelle, z.B. beim Arbeitgeber, dem Arbeitsamt oder der Rentenkasse. Der Schuldner bekommt somit sein Geld nicht ausgezahlt, sondern es wird unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenze an den Gläubiger abgetreten. Beträge unterhalb der Pfändungsfreigrenze werden an den Schuldner ausgezahlt, damit dieser seinen Lebensunterhalt bestreiten kann.

Bei der Kontopfändung kann ein Schuldner auf das Vermögen, das sich auf dem Konto befindet und alle eingehenden Zahlungen nicht mehr verfügen. Gehen Zahlungen, z.B. Gehalt, auf ein gepfändetes Konto ein, kann der Gläubiger dieses direkt verrechnen ohne Pfändungsfreigrenzen zu berücksichtigen. Eine Ausnahme bilden Sozialleistungen: Diese sind für sieben Tage vor Verrechnung geschützt und dürfen vom Leistungsempfänger verwendet werden. Auf einem Pfändungsschutzkonto ist das Guthaben eines Girokontos bis zu einem Pfändungsfreibetrag vor Pfändung geschützt.

Sicherungsabtretung: Einkommensanspruch vertraglich an die Bank abtreten

Sicherungsabtretung: Einkommensanspruch vertraglich an die Bank abtreten

Mit einer Sicherungsabtretung tritt der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Arbeitseinkommen an den Kreditgeber ab.

Nach §398 BGB können Gläubiger ihre Forderungen auf einen anderen Gläubiger übertragen. In diesem Fall spricht man von einer Abtretung. So können Arbeitnehmer ihre Forderungen gegenüber dem Arbeitgeber an eine Bank abtreten: Den Anspruch auf das Arbeitsentgelt hat dann die Bank und nicht mehr der Arbeitnehmer.

Im Kreditwesen ist es üblich, dass zusammen mit dem Kreditvertrag eine Sicherungsabtretung unterzeichnet wird. Kann der Kreditnehmer seinen Rückzahlungen nicht leisten, wendet sich die Bank mit der Abtretungserklärung an den Arbeitgeber, um den pfändbaren Teil des Einkommens einzuziehen. Für die Pfändung ist dann kein Gerichtsverfahren nötig, die Vorlage der Abtretungserklärung reicht aus.

Auch bei Einkommensabtretung gelten die gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen. Wichtig: Manche Arbeitgeber erkennen Einkommensabtretungen nicht an – prüfen Sie daher von Unterzeichnung einer Abtretung Ihren Arbeitsvertrag genau durch!

Mehr zur Gehaltsabtretung unter caritas.de.

Für welche Forderungen Pfändung erwirkt werden kann

Für welche Forderungen Pfändung erwirkt werden kann

Geldforderungen, die nicht erfüllt wurden, können durch Pfändung zwangsvollstreckt werden.

Dazu gehören neben fälligen Kreditraten auch andere Zahlungen, wie z.B. Unterhaltsverpflichtungen, Steuern oder Rechnungen von Konsumgütern. Generell können alle berechtigten Forderungen, die nicht fristgemäß beglichen wurden, per Zwangsvollstreckung eingezogen werden.

Generell kann jeder Gläubiger, dessen Forderungen nicht erfüllt werden, einen vollstreckbaren Titel und einen Pfändungsbescheid bei Gericht erwirken. Behörden und Banken stehen teils andere Verfahren zur Verfügung. Mehr dazu im Abschnitt Ablauf der Einkommenspfändung.

Ermittlung des pfändbaren Einkommens

Ermittlung des pfändbaren Einkommens

Die Pfändung des Arbeitseinkommens ist im Dritten Buch der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt.

Demnach sind Nettolohn und Nettogehalt unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenze voll pfändbar. Anders sieht es bei Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld oder der Bezahlung von Überstunden aus: Diese werden nur bedingt oder gar nicht dem pfändbaren Einkommen zugerechnet (§850 ZPO).

Sonderregelungen gelten auch für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, wie z.B. Arbeitslosengeld oder Elterngeld – einige dieser Zahlungen sind voll pfändbar, andere sind vor Pfändung geschützt.

Werden mehrere Arbeitseinkommen bezogen, so werden diese zusammengerechnet. Dazu muss der Gläubiger einen Antrag beim Vollstreckungsgericht stellen (§850e ZPO). Anders sieht es aus, wenn Arbeitseinkommen und unpfändbare Sozialleistungen bezogen werden: Nach einem BGH Urteil dürfen diese nicht zusammengerechnet werden.

Bezieht ein Schuldner Sachleistungen, wie z.B. einen privat nutzbaren Dienstagwagen, so wird der geldwerte Vorteil ebenfalls dem pfändbaren Nettoeinkommen zugerechnet.

Pfändungsfreigrenze

Pfändungsfreigrenze

Das Einkommen wird nicht in unbegrenzter Höhe gepfändet, sondern nur zu dem Teil, der die Pfändungsfreigrenze überschreitet.

Damit soll die Sicherung des Existenzminimums gewährleistet sein. Bei Erwerbstätigen wird der zu pfändende Betrag auf Grundlage des pfändbaren Nettoeinkommens berechnet.

Gepfändet wird nur der Teil des monatlichen Netto-Einkommens, der über der Pfändungsfreigrenze liegt. Diese liegt für Personen, die nicht unterhaltspflichtig sind, bei 1 073,88 €. Besteht Unterhaltspflicht, z.B. gegenüber Kindern oder Ehepartnern, erhöht sich der Pfändungsfreibetrag um knapp 400 € für die erste unterhaltspflichtige Person und knapp 220 € für jede weitere.

Alle zwei Jahre wird die Pfändungsfreigrenze neu festgelegt, die aktuelle Tabelle ist auf der Website des Justizministeriums unter bmjv.de abrufbar.

Anhebung der Pfändungsfreigrenze

Anhebung der Pfändungsfreigrenze

Wann ein Schuldner nachweisen, dass er aus bestimmten Gründen Mehrausgaben zu bestreiten hat, so kann er die Anhebung der Pfändungsfreigrenze beantragen (§850f ZPO).

Zu diesen Gründen zählen Mehraufwendungen aus persönlichen und beruflichen Gründen und erhöhte Unterhaltszahlungen. Persönliche Gründe sind z.B. hohe Kosten wegen einer Krankheit, beruflich bedingt sind z.B. erhöhte Fahrtkosten beim Arbeitsweg.

Der Schuldner muss mit seinem Antrag nachweisen, dass sein Lebensbedarf über dem üblichen, mit der Pfändungsfreigrenze angesetzten Bedarf liegt und er so seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann, wenn sein Einkommen gepfändet wird.

Wer seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann, wenn sein Einkommen mit der üblichen Freigrenze gepfändet wird. Dazu benötigt er eine Bescheinigung über das sozialhilferechtliche Existenzminimum, die er beim Sozialamt erhält.

Der Antrag ist nicht rückwirkend möglich und muss an das Vollstreckungsgericht oder die vollstreckende Behörde gestellt werden.

Drittschuldner zur Mitwirkung verpflichtet

Drittschuldner zur Mitwirkung verpflichtet

Drittschuldner sind im Pfändungsverfahren die Schuldner des Schuldners, also z.B. Arbeitgeber, das Arbeitsamt oder auch Banken, bei denen der Schuldner ein zu pfändendes Konto führt.

Drittschuldner sind verpflichtet bei der Pfändung des Einkommens oder des Kontos mitzuwirken. So müssen sie erklären, ob sie die Zahlungsforderungen bereit sind zu leisten, ob und welche weiteren Gläubiger Ansprüche auf Zahlung geltend machen oder ob das Konto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Diese Angaben werden in der sogenannten Drittschuldnererklärung gemacht.

Auch der Arbeitgeber tritt als Drittschuldner auf, wenn ihm ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB), eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung oder eine Einkommens-Abtretung zugestellt wird. Zu den Aufgaben des Arbeitgebers gehört es dann, das pfändbare Nettoeinkommen zu berechnen und den pfändbaren Teil an den Gläubiger auszuzahlen. Außerdem muss er mitteilen, ob weitere Gläubiger eine Gehaltspfändung beantragt haben (§ 840 ZPO).

Sonderfall: Einkommenspfändung wegen Unterhaltsschulden

Sonderfall: Einkommenspfändung wegen Unterhaltsschulden

Einen Sonderfall bei der Einkommenspfändung stellt die Pfändung wegen ausstehender Unterhaltszahlungen dar.

Kommt ein Unterhaltspflichtiger seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber Kindern oder dem geschiedenen Ehepartner nicht nach, so können diese oder durch die zuständige Behörde das Einkommen pfänden lassen.

In diesem Fall gelten die Pfändungsfreigrenzen nicht, sondern das Arbeitsentgelt und weitere Bezüge sind voll pfändbar. Es muss dem Schuldner jedoch genügend Geld zur Bestreitung seines Existenzminimums und zur Erfüllung weiterer Unterhaltszahlungen gelassen werden. Die genaue Höhe legt das Vollstreckungsgericht fest.

Sonderfall: Einkommenspfändung wegen Forderungen unerlaubter Handlung

Sonderfall: Einkommenspfändung wegen Forderungen unerlaubter Handlung

Werden Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zwangsvollstreckt, gilt die Pfändungsfreigrenze nicht.

Zu unerlaubten Handlung zählt z.B. die Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit anderer. Offenstehende Zahlungen aus unerlaubter Handlung, wie etwa Schmerzensgeld, können ebenfalls per Einkommenspfändung zwangsvollstreckt werden.

In diesem Fall findet die Pfändungsfreigrenze keine Anwendung, d.h. das Gericht legt den zu pfändenden Teil des Einkommens fest. Dem Schuldner muss jedoch ausreichend Geld zur Sicherung des Existenzminimums gelassen werden.

Mehr dazu: Beschluss des BGH vom 25.11.2015.

Einkommen und Konto gleichzeitig gepfändet

Einkommen und Konto gleichzeitig gepfändet

Dass Einkommen und Konto gleichzeitig gepfändet werden, ist generell möglich.

Geht Arbeitseinkommen auf ein gepfändetes Girokonto ein, dann kann der volle Betrag gepfändet werden. Dagegen hilft nur die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos: Auf einem sogenannten p-Konto sind Guthaben bis zur Pfändungsfreigrenze geschützt, sie stehen dem Schuldner zur freien Verfügung. Darüberhinausgehendes Guthaben wird von der Bank an den Gläubiger überwiesen.

Geht der unpfändbare Teil des Einkommens auf ein p-Konto ein, steht Schuldnern ohne Unterhaltsverpflichtung praktisch der gesamte unpfändbare Einkommensteil zur Verfügung, da die Pfändungsfreigrenzen für Einkommens- und Kontopfändung gleich sind: 1 073,88 €.

Anders ist es bei Schuldnern, die zu Unterhalt verpflichtet sind: Ihnen steht ein höherer Teil ihres Einkommens zu, der abhängig von der Zahl der Unterhaltspflichtigen ist. Geht das unpfändbare Einkommen auf ein p-Konto ein, sind auf diesem jedoch nur 1 073,88 € geschützt – die durch die Unterhaltspflicht erhöhten Beträge würden also sofort gepfändet werden.

In diesem Fall sollte der Schuldner einen Antrag beim Vollstreckungsgericht stellen und Freigrenze der Kontopfändung erhöhen lassen.


Kredit Einkommen

Einkommen, Lohn oder Gehalt - da liegt der Unterschied

Abhängig Beschäftigte beziehen ihr Arbeitsentgelt entweder als Lohn oder als Gehalt. Auch wenn häufig zu lesen ist, dass Arbeiter Lohn und Angestellte Gehalt erhalten, liegt der Unterschied woanders: Gehalt wird in einer fest vereinbarten Höhe gezahlt und ist unabhängig von der erbrachten Arbeitsleistung. Lohn hingegen hängt von der geleisteten Arbeit, z.B. den gearbeiteten Stunden ab und kann sich daher monatlich unterscheiden. Zusätzlich können Sonderzahlungen, wie z.B. Weihnachtsgeld oder Sonderleistungen, wie z.B. ein Dienstwagen, der auch privat genutzt werden darf, vereinbart werden.

Zum Einkommen zählen neben Lohn und Gehalt auch Zinseinkünfte und Transferleistungen, wie z.B. Rente oder ALG I.

Während Lohn und Gehalt pfändbar sind, gelten für Sonderzahlungen und Transferleistungen gesonderte Regelungen.


Arbeitseinkommen: Was ist pfändbar?

Lohn- und Gehaltszahlungen sind pfändbar.

In §850 ZPO ist geregelt, welche Leistungen des Arbeitgebers bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens zu berücksichtigen und zusammenzurechnen sind. Zahlungen, die die Pfändungsfreigrenze überschreiten, dürfen vom Arbeitgeber nicht ausgezahlt, sondern müssen direkt an den Gläubiger überwiesen werden.

Sonderregelungen gelten für Sonderzahlungen oder Zusatzleistungen, die vom Arbeitgeber gewährt werden. Diese sind entweder voll pfändbar, unpfändbar oder bedingt (also zu einem gewissen Anteil) pfändbar.

Werden zusätzlich zum Arbeitsentgelt Sozialleistungen bezogen, dann müssen diese dem pfändbaren Einkommen zugerechnet werden, insofern sie nicht unpfändbar sind.

Zuschläge wegen Wochenend-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind dann pfändbar, wenn damit die üblichen Arbeitszeiten vergütet werden. Erhält ein Arbeitnehmer, der sonst nur wochentags arbeitet, einen Zuschlag wegen außerplanmäßiger Wochenendarbeit, so ist dieser nicht pfändbar.

Die Vergütung der Überstunden ist zur Hälfte pfändbar. Werden auf die Überstunden noch Zuschläge gezahlt, dann sind diese unpfändbar, wenn sonst zu diesen Zeiten nicht gearbeitet wird.

Weihnachtsgeld & Urlaubsgeld

Weihnachtsgeld & Urlaubsgeld

Vom Weihnachtsgeld ist nur der Anteil pfändbar, der die Höhe eines halben Monatsgehalts übersteigt. Dieser Freibetrag ist jedoch auf maximal 500 € begrenzt (§850a ZPO).

Urlaubsgeld (nicht zu verwechseln mit dem pfändbaren Urlaubsentgelt, also der Einkommensfortzahlung während des Urlaubs) ist unpfändbar, solange es eine angemessene Höhe nicht übersteigt. Urlaubsgeld gilt als angemessen, wenn es nicht höher als ein Nettomonatseinkommen ist (§850a ZPO).

Wird der Urlaubsanspruch mit einer Zahlung abgegolten, so ist diese ebenfalls nicht pfändbar.

Entschädigungen & Zulagen des Arbeitgebers

Entschädigungen & Zulagen des Arbeitgebers

Nach §850a ZPO sind gewisse Sonderzulagen und -zahlungen nicht pfändbar. Dazu gehören Aufwandsentschädigungen und Auslösungsgelder bei auswärtiger Beschäftigung, z.B. Reisekosten oder Zuschüsse für Familienheimatfahrten. Auch Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszulagen und die Erstattung von Ausgaben für Arbeitsmittel dürfen nicht gepfändet werden.

Sonderzahlungen des Arbeitgebers

Zu den freiwilligen Sonderzahlungen des Arbeitgebers gehören z.B. Zahlungen zu Geburt eines Kindes, Eheschließung, Betriebsjubiläen oder das Treuegeld. Diese Leistungen sind nicht pfändbar.

Wichtig; Die Zahlungen dürfen den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. Die Angemessenheit der Höhe orientiert sich am Nettoeinkommen.

Weiterhin unpfändbar sind Sterbe- und Gnadenbezüge und das Blindengeld. Zulagen zu Erziehung und Studium dürfen ebenfalls nicht gepfändet werden.

Arbeitgeber-Beiträge für die Altersvorsorge

Arbeitgeber-Beiträge für die Altersvorsorge

Beiträge, die der Arbeitgeber für die Altersversorge entrichtet, z.B. Leistungen an eine Pensionskasse werden beim pfändbaren Einkommen nicht berücksichtigt.

Pfändung von Sachbezügen

Pfändung von Sachbezügen

Ein Dienstwagen, der privat genutzt werden darf oder die Bereitstellung von Kost und Logis sind Naturalleistungen des Arbeitgebers, die nach §851 ZPO nicht gepfändet werden dürfen. Jedoch wird der geldwerte Vorteil, der dem Arbeitnehmer durch Sachbezüge entsteht, auf das Einkommen angerechnet und somit bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens berücksichtigt.

Die Folge: Der in Geld ausgezahlte Teil des Einkommens kann unter der Pfändungsfreigrenze liegen, wenn ein Teil der Lebenshaltungskosten bereits durch Sachleistungen wie freie Verpflegung gedeckt ist. Dazu das Urteil vom Hessischen Landesgericht unter dejure.org.


Weitere Einnahmen & Sozialleistungen: Was ist pfändbar?

Sozialleistungen können als einzige Einnahmequelle oder zusätzlich zum Arbeitsentgelt bezogen werden.

Je nachdem welche Leistungen bezogen werden, kann der Gläubiger das Einkommen aus Sozialleistungen an der Quelle, z.B. bei der Arbeitsagentur pfänden.

Einige Sozialleistungen zählen zu den pfändbaren Einnahmen, andere sind nach § 850a ZPO oder dem Sozialgesetzbuch vor Pfändung geschützt. Pfändbare Bezüge aus Sozialleistungen sind dem pfändbaren Einkommen zuzurechnen, so werden z.B. Arbeitsentgelt und Sozialleistungen addiert und der Teil des Gesamteinkommens gepfändet, der über der Pfändungsfreigrenze liegt.

Unpfändbare Leistungen dürfen bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens nicht berücksichtigt und auch nicht gepfändet werden.

Kindergeld zählt nicht zum pfändbaren Einkommen und dürfen somit nicht gepfändet werden. Ausnahme: Die Pfändung von Kindergeld ist legitim, wenn damit der Unterhaltsanspruch der Person, für die Kindergeld bezogen wird, erfüllt wird.

Elterngeld & Mutterschaftsgeld

Elterngeld & Mutterschaftsgeld

Elterngeld ist eine Lohnersatzleistung und somit genauso wie Lohn und Gehalt pfändbar. Der Sockelbetrag in Höhe von 300 € ist jedoch unpfändbar (SGBI § 54) und wird somit nicht dem pfändbaren Einkommen zugerechnet.

Mutterschaftsgeld wird Frauen während des Beschäftigungsverbots kurz vor und nach der Geburt gezahlt und ist nach § 54 SGB I nicht pfändbar.

Unterhaltszahlungen

Unterhaltszahlungen

Unterhalt, der für ein Kind gezahlt wird, zählt nicht zum pfändbaren Einkommen und ist somit vor Pfändung geschützt.

Krankengeld

Krankengeld

Krankengeld ist eine Lohnersatzleistung und damit pfändbar. Bei der Pfändung von Krankengeld wendet sich der Gläubiger z.B. mit dem Pfändungs- und Überlassungsbeschluss direkt an die Krankenkasse des Schuldners-. Das Krankengeld wird dann unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenze gepfändet.

Witwen- & Waisenrente

Witwen- & Waisenrente

Hinterbliebenenbezüge zählen nach §850a ZPO zum pfändbaren Einkommen

ALG I

Arbeitslosengeld I ist eine anteilige Lohnfortzahlung im ersten Jahr der Erwerbslosigkeit. Es zählt nicht zu den von Pfändung ausgeschlossenen Leistungen und wird somit voll auf das pfändbare Einkommen angerechnet. Der unpfändbare Teil wird dem Leistungsempfänger ausgezahlt, der pfändbare Teil wird von der Arbeitsagentur an den Gläubiger überwiesen.

Hartz 4

Hartz 4

Nach §53 SGB I dürfen auch Zahlungen, die zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährt werden, gepfändet werden. In §54 SGB I wird aufgezählt, welche Leistungen von der Pfändung ausgenommen sind – ALG II (Hartz 4) zählt nicht dazu. Sattdessen hält der Gesetzgeber fest: Im übrigen können Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Dies bekräftigt auch der BGH in seinem Beschluss vom 25.11.2010.

Somit ist auch Hartz 4 generell pfändbar, genauso wie regelmäßiges Arbeitseinkommen. Jedoch gilt, wie beim Einkommen, dass die Pfändungsfreigrenze beachtet werden muss. Daraus folgt: Hartz 4 ist theoretisch zwar pfändbar, praktisch liegen die Zahlungen aber meistens unter der Pfändungsfreigrenze, sodass das Jobcenter keine Beträge an den Gläubiger abführen darf.

Ausnahme: Bei Schulden aus Unterhaltsverpflichtung oder wegen unerlaubter Handlungen gilt die Pfändungsfreigrenze nicht.

Hartz 4 Mehraufwand

Hartz 4 Mehraufwand

Hartz 4 Empfänger können bei einer Erkrankung zusätzliches Geld bewilligt bekommen, um den finanziellen Mehraufwand bestreiten zu können. Diese Zahlungen dürfen nicht gepfändet werden (§54 SGB I).

Wohngeld

Wohngeld

Wohngeld gehört zu den unpfändbaren Leistungen nach § 54 SGB I. Somit dürfen die Zahlungen aus dem Wohngeld nicht bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens herangezogen werden.

Ausnahme: Bei Schulden aus Mietkosten, für die Wohngeld bezogen wurde, darf auch das Wohngeld gepfändet werden.

Leistungen nach SGB XII

Leistungen nach SGB XII

Zur Sozialhilfe nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch gehören z.B. Leistungen zur Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsunfähigkeit (nicht zu verwechseln mit Erwerbslosigkeit, hier greifen SGB I oder SGB II) und das Pflegegeld.

Nach § 17 SGB XII ist der Anspruch auf Sozialhilfe nicht pfändbar.


Besondere Personengruppen

Bei Arbeitnehmern tritt der Arbeitgeber an die Stelle des Drittschuldners.

Die Lohnabtretung, der Pfändungs- und Überlassungsbeschluss oder die Pfändungs- und Überweisungsverfügung wird dem Arbeitgeber zugestellt, dieser berechnet das pfändbare Einkommen und überweist den pfändbaren Betrag an den Gläubiger. Den nicht-pfändbaren Anteil zahlt er dem Arbeitnehmer aus.

Bei fehlerhafter Berechnung des pfändbaren Einkommens haftet der Arbeitgeber gegenüber Schuldner und Gläubiger. Im ungünstigsten Fall muss er eine Zahlung dann doppelt leisten. Arbeitnehmer sollten die Abrechnung genau kontrollieren und püfen, ob z.B. der korrekte Kinderfreibetrag berücksichtigt wurde.

Der Arbeitgeber darf die Kosten, die ihm durch den Arbeitsaufwand der Bearbeitung der Pfändung entstehen, nicht auf den Arbeitnehmer umlegen, da er gesetzlich zur Mitwirkung bei einer Einkommenspfändung verpflichtet ist.

Einkommenspfändung ist in der Regel kein legitimer Kündigungsgrund, da das Zahlungsverhalten zu den Angelegenheiten der Privatsphäre gehört. In Ausnahmefällen sind Kündigungen gerechtfertigt, wenn z.B. die Position des Mitarbeiters ein besonderes Vertrauensverhältnis voraussetzt, das durch sein säumiges Zahlungsverhalten beschädigt wird (z.B. Prokuristen).

Studenten & Auszubildende

Studenten & Auszubildende

Die Unterhaltszahlungen der Eltern und ausgezahltes Kindergeld werden nicht beim pfändbaren Einkommen berücksichtigt.

Mit Zahlungen aus einem Kredit geht eine Rückzahlungsverpflichtung einher, deswegen diese ebenfalls nicht zum anrechenbaren Einkommen gehören.

BAföG zählt nicht zu den unpfändbaren Leistungen nach §850a ZPO und nach § 54 SBG I und ist damit vom Gesetzgeber nicht vor Pfändung geschützt. Allerdings liegt BAföG unter der Pfändungsfreigrenze und ist nur hälftig als Zuschuss gestellt. Somit ist die Pfändung von BAföG praktisch unrealistisch.

Beziehen Studenten oder Auszubildende Arbeitseinkommen, dann ist dieses unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenze pfändbar.

Wichtig; Wenn der BAföG-Zuschuss nicht als unpfändbare Sozialleistung betrachtet wird, kann es mit dem Arbeitseinkommen zusammengerechnet werden. Eine Pfändung ist dann denkbar, wenn das Gesamteinkommen über der Pfändungsfreigrenze liegt.

Rentner

Rentner

Genauso wie Arbeitseinkommen sind auch Renten und Pensionen pfändbar.

Bezieht ein Rentner mehrere Renten, z.B. zusätzlich zu seiner staatlichen Altersrente noch Rentenzahlungen eines privaten Versicherers, so können diese auf Antrag des Gläubigers vom Vollstreckungsgericht zusammengerechnet werden.

Werden zusätzlich zur Rente noch Sozialleistungen empfangen, werden diese dem pfändbaren Einkommen nur zugerechnet, wenn sie pfändbar sind.

Renten und Pensionen sind bis zur Pfändungsfreigrenze geschützt. Die rechtliche Regelung zur Pfändung von Altersrenten ist in § 851c ZPO festgehalten.

Soldaten

Soldaten

Bei der Berechnung des Einkommens von Soldaten müssen neben Bezügen bzw. Sold auch Sonderzulagen und Naturalleistungen berücksichtigt werden.

Berufs- und Zeitsoldaten erhalten Dienstbezüge, Sachleistungen wie Verpflegung und Unterkunft und weitere Leistungen z.B. während der Übergangsphase ins zivile Berufsleben. Wehrdienstleistende bekommen neben ihrem Wehrsold und Sachleistungen u.U. auch weitere Bezüge. Wegen der Vielfältigkeit der Bezüge und der Berücksichtigung des geldwerten Vorteils der Sachleistungen ist keine pauschale Aussage zur Pfändung des Einkommens des Soldaten möglich. Es gelten aber auch für Soldaten die Pfändungsfreigrenzen.

Die Berechnung des pfändbaren Einkommens erfolgt durch das Vollstreckungsgericht am Dienstort.

Selbstständige & Freiberufler

Selbstständige & Freiberufler

Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit sind bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens zu berücksichtigen.

Selbstständige und Freiberufler haben häufig schwankende Einnahmen, weswegen der pfändbare Teil ihres Einkommens nur schwer vorhersehbar ist.

Daher wird bei Selbstständigen und Freiberuflern vom Vollstreckungsgericht individuell der pfändbare Betrag festgelegt.

Strafgefangene

Strafgefangene

Das Eigengeld von Häftlingen kann gepfändet werden.

Häftlinge haben die Möglichkeit Geld zu verdienen, wenn sie im Gefängnis oder als Freigänger einer Arbeit nachgehen oder eine Ausbildung machen, für die sie eine Vergütung bekommen. Ein Teil des Einkommens, nämlich 3/7, steht ihnen in Haft zur Verfügung. Dieses sogenannte Hausgeld darf nicht gepfändet werden.

Der restliche Teil ihres Einkommens wird auf ein sogenanntes Eigengeldkonto eingezahlt, auf das sie zur Entlassung zugreifen können. Die Pfändung des laufenden Eigengeldes während der Haftzeit ist ausgeschlossen. Allerdings kann der Gläubiger das angesparte Eigengeld pfänden lassen, sobald der Häftling entlassen wird. Die gängigen Pfändungsfreigrenzen gelten dabei nicht (BGH Urteil https://openjur.de/u/643776.html).

Überbrückungsgeld, das zur Sicherung des Lebensunterhalts kurz nach der Entlassung gezahlt wird, ist hingegen unpfändbar.


Kredit Haus

Pfändung von Einnahmen aus Vermietung & Verpachtung

Die Einnahmen aus Miete und Pacht sind generell pfändbar.

Ein Schuldner kann jedoch beim Vollstreckungsgericht beantragen, dass die Pfändung aufgehoben wird, wenn die Einnahmen notwendig sind, um die Mietsache zu unterhalten oder instand zu setzen.

Werden die Einnahmen aus Miete oder Pacht dringend benötigt, um eine Zwangsversteigerung abzuwenden, kann die Pfändung ebenfalls ausgesetzt werden.


Kredit Gerichtskosten

Die Kosten der Pfändung

Wird eine Einkommenspfändung erwirkt, können die entstandenen Kosten auf den Schuldner umgelegt werden.

Die mit der Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten muss nach §788 ZPO der Schuldner übernehmen. Dazu gehören neben Gebühren vom Gericht (Bearbeitung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, ca. 20€) und vom Gerichtsvollzieher (Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, ca. 10€) auch die Kosten des Rechtsanwalts (Gläubigeranwalt und/oder Schuldneranwalt). Diese sind abhängig vom Gegenstandswert, also der Höhe der Schulden inkl. Zinsen und Gebühren.

Zu den weiteren Kosten, die im Pfändungsverfahren entstehen, gehören Portokosten, Verzugskisten und Mahngebühren.

Wichtig: Die Kosten des Gläubiger-Anwalts muss der Schuldner übernehmen, wenn das Gericht die Pfändung veranlasst. Wird der Pfändungsantrag nicht durch einen Rechtsanwalt sondern durch den Gläubiger selbst oder seine Mitarbeiter bei Gericht beantragt, dürfen also dafür keine zusätzlichen Gebühren erhoben werden.


Ablauf der Pfändung

Der Ablauf im Pfändungsverfahren unterscheidet sich je nachdem wer der Gläubiger ist.

Behörden dürfen Einkommenspfändungen ohne Gerichtsbeschluss durchsetzen. Sie erlassen eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung und können so den pfändbaren Teil des Einkommens beim Arbeitgeber einziehen.

Banken sichern sich bei Kreditabschluss meistens mit einem Abtretungsvertrag ab: Hier verpflichtet sich der Kreditnehmer zur Abtretung seines Arbeitsentgelts, meist nach zweimaligem Ratenverzug. Die Bank maht ihren Anspruch auf das Einkommen des Kreditnehmers geltend, indem sie dem Arbeitgeber die Abtretungserklärung vorliegt. Ein Gerichtsbeschluss ist nicht notwendig.

Doch nicht alle Arbeitgeber erkennen Abtretungserklärungen an, in einigen Arbeitsverträgen sind diese ausgeschlossen.

Alle weiteren Gläubiger, wie z.B. Privatpersonen, Inkassounternehmen oder Händler müssen den Weg über das Gericht gehen und einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfüB) erwirken.

Vor der Pfändung: Mahnung

Vor der Pfändung: Mahnung

Zwangsvollstreckung durch Pfändung ist die letzte Maßnahme, um Schuldner zur Zahlung zu bewegen.

In der Regel geht einer Pfändung ein Mahnverfahren voraus, zu dem jedoch keine rechtliche Verpflichtung besteht: Hierbei fordert der Gläubiger den Schuldner auf, die Zahlung bis zu einer gesetzten Frist zu begleichen. Dabei darf er Mahngebühren und Verzugszinsen erheben.

Werden Zahlungen, wie z.B. Raten aus einem Kredit oder Rechnungen nicht fristgemäß beglichen, so ist derjenige, der zur Zahlung verpflichtet ist, ab diesem Zeitpunkt in Verzug. Im Kreditgeschäft werden ab dann Gebühren und Verzugszinsen fällig, die vertraglich festgelegt sind.

Gerichtlicher Mahnbescheid

Gerichtlicher Mahnbescheid

Kommt der Schuldner seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, so kann der Gläubiger bei Gericht einen Mahnbescheid erwirken.

In der Praxis sind bis zu drei Zahlungsaufforderungen (Mahnungen) im Abstand von 14 Tagen üblich, bevor das Gericht eingeschalten wird – theoretisch kann ein gerichtliches Mahnverfahren aber bereits ab dem ersten Verzugstag erwirkt werden. Das Gericht prüft dabei nicht, ob die Forderungen des Gläubigers gerechtfertigt sind, sondern nur die formelle Richtigkeit und erlässt einen Mahnbescheid.

Sobald die im Mahnbescheid festgelegte Zahlungsfrist verstrichen ist ohne dass der Schuldner Widerspruch eingelegt hat, wird der Mahnbescheid vollstreckbar und es droht die Zwangsvollstreckung.

Der Gläubiger erwirkt einen Vollstreckungstitel

Der Gläubiger erwirkt einen Vollstreckungstitel

Der vollstreckbare Titel ist die richterlich angeordnete Zahlungsaufforderung und Voraussetzung dafür, dass das Gericht einen Pfändungs- und Überlassungsbescheid erlässt.

Ein vollstreckbarer Titel kann auf verschiedene Art und Weise erwirkt werden.

Kommt der Gläubiger der Zahlungsaufforderung aus dem Mahnbescheid nicht nach und legt er keinen Widerspruch ein, so erlässt das Mahngericht auf Antrag des Gläubigers einen Vollstreckungsbescheid.

Eine weitere Möglichkeit einen Vollstreckungstitel zu erwirken, ist ein Gerichtsverfahren. Wird ein Schuldner vom Gläubiger verklagt, gilt das Gerichtsurteil ebenfalls als Vollstreckungstitel.

Auch vollstreckbare Ausfertigungen, wie Bürgschaften oder Schuldanerkennungen zählen zu den Vollstreckungstiteln, mit denen eine Zwangsvollstreckung erwirkt werden kann.

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird beantragt und zugestellt

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird beantragt und zugestellt

Mit dem vollstreckbaren Titel beantragt der Gläubiger einen Pfändungs- und Überlassungsbeschluss beim Vollstreckungsgericht.

Das Vollstreckungsgericht erlässt den Beschluss, der vom Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner, also dem Arbeitgeber, zugestellt wird. Ab Zustellung des PfÜB ist der Arbeitgeber verpflichtet bei der Pfändung mitzuwirken und darf das Einkommen nicht mehr an den Arbeitnehmer auszahlen.

Pfändung beenden

Pfändung beenden

Die Pfändung des Einkommens endet, wenn die Schulden inkl. Verzugszinsen und Gebühren beglichen wurden.

Wenn die Forderung eines Gläubigers beglichen ist, ist die Pfändung beendet. Sobald ein Pfändungsverfahren beendet ist, kann das Einkommen erneut gepfändet werden.

Nimmt der Arbeitnehmer ein Verbraucherinsolvenzverfahren auf, endet die Einkommenspfändung und der Arbeitgeber darf keine Zahlungen mehr an den Gläubiger leisten. Stattdessen geht das Arbeitseinkommen in die Insolvenzmasse über.


Pfändung: Was noch beachtet werden muss

Erheben mehrere Gläubiger Anspruch auf das Arbeitsentgelt, werden ihre Forderungen nacheinander erfüllt.

Werden dem Arbeitgeber mehrere Pfändungs- und Überlassungsbeschlüsse zugestellt, so gilt das Prioritätsprinzip: Die Pfändungen werden in der Reihenfolge der Zustellung (Posteingangsstempel) abgearbeitet, beginnend mit der zuerst zugestellten.

Bei Abtretungserklärungen wird die Reihenfolge durch das Datum der Unterzeichnung bestimmt. Priorität haben die Erklärungen, die zuerst unterschrieben wurden, unabhängig vom Datum der Zustellung.

Liegen dem Arbeitgeber sowohl Abtretungserklärungen als auch Pfändungs- und Überlassungsbescheide vor, wird eine Reihenfolge aus Datum der Unterschrift (Abtretung) und Posteingang (PfÜB) erstellt: So muss eine Abtretung, die zu einem späteren Datum als ein PfÜB einging zuerst bearbeitet werden, wenn das Datum der Unterschrift vor dem Posteingangsdatum liegt.

Wichtig: Die Forderungen werden nacheinander beglichen. Der pfändbare Teil des Einkommens kann nicht an mehrere Gläubiger gleichzeitig ausgezahlt werden.

Vorpfändung

Vorpfändung

Die Vorpfändung nach § 845 ZPO ist die Ankündigung einer bevorstehenden Pfändung.

Auf Antrag des Gläubigers kündigt der Gerichtsvollzieher die Pfändung beim Schuldner und Drittschuldner, also dem Arbeitgeber, an. Voraussetzung ist ein vorläufiger Titel, der zur Pfändung berechtigt.

Mit der Vorpfändung erlässt der Gläubiger ein vorläufiges Zahlungsverbot des Drittschuldners an den Schuldner: Der Arbeitgeber darf das Gehalt nicht mehr an den Arbeitnehmer auszahlen.

Der Vorteil für den Gläubiger besteht darin, dass er sich einen zeitlichen Vorteil geschaffen hat und somit sein Pfändungsanspruch Vorrang vor später eingehenden Bescheiden hat.

Einkommen vor Pfändung schützen

Einkommen vor Pfändung schützen

Der Betrag der zur Sicherung des Existenzminimums benötigt wird, ist durch die Pfändungsfreigrenze geschützt.

Zudem sind auch einige weitere Bezüge, wie z.B. Kindergeld vor Pfändung geschützt. Weitere Möglichkeiten um das Einkommen vor Pfändung zu schützen, sind nicht vorgesehen.

Mit der Argumentation, dass bei Einkommenspfändung der Arbeitgeber den Job kündigt und somit die Aussichten des Gläubigers auf sein Geld rapide sinken, könnten Schuldner versuchen eine Pfändung abzuwenden. Auch wenn der Gläubiger kein Interesse daran hat, dass Sie Ihre Arbeitsstelle verlieren, sollen Sie hier vorsichtig sein: Zum einen ist Einkommenspfändung kein Kündigungsgrund, zum anderen könnten solche Aussagen schnell als Versuch der Erpressung gedeutet werden.

Einkommenspfändung und Privatinsolvenz

Einkommenspfändung und Privatinsolvenz

Mit dem Insolvenzverfahren erlischt die Einkommenspfändung.

Mit dem Eintritt in die Verbraucherinsolvenz wird die Einkommenspfändung unwirksam. Somit darf der Arbeitgeber den pfändbaren Teil des Gehalts nicht mehr an den Gläubiger überweisen. Auch in einem laufenden Insolvenzverfahren ist eine Einkommenspfändung ausgeschlossen.

Stattdessen geht der pfändbare Teil des Einkommens in die Insolvenzmasse über und wird vom Insolvenzverwalter verwaltet.

Einkommen vor Pfändung verschleiern

Einkommen vor Pfändung verschleiern

Einkommensverschleierung ist strafbar!

Unseriöse Ratgeber schlagen zudem vor, einen Teil des Lohns oder Gehalts in nicht-pfändbare Bezüge umzuwandeln, das Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich aufzukündigen, Lohnabtretungen zu fingieren oder einen Teil des Gehalts ohne Beleg auszuzahlen. Folgen Sie solchen Ratschlägen keinesfalls, denn Sie schädigen so nicht nur das Vertrauensverhältnis zu Arbeitgeber und Gläubiger, sondern Sie machen sich in vielen Fällen auch strafbar!
Vereitelung einer Zwangsvollstreckung ist nach §288 Strafgesetzbuch strafbar und wird mit bis zu zwei Jahren Haft oder Geldstrafe geahndet.

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