Die eidesstattliche Versicherung ist eine Erklärung, die gegenüber einer legitimierten Behörde abgegeben wird und in der der Erklärende beteuert, dass die gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen.
Eine Versicherung an Eides statt wird z.B. dann abgegeben, wenn ein Schuldner im Rahmen einer Zwangsvollstreckung seine Vermögensverhältnisse offenlegt. Diese Erklärung wird als Vermögensauskunft (früher: Offenbarungseid) bezeichnet.
Die im Rahmen einer Zwangsvollstreckung abzugebende Eidesstattliche Erklärung über die Vermögensverhältnisse wird als Vermögensauskunft bezeichnet.
Mit der Vermögensauskunft erhält der Gläubiger Kenntnis über das komplette Vermögen des Schuldners, das vollstreckt werden soll. So erfährt der Gläubiger, an welcher Stelle er pfänden kann um seine Geldforderungen zu erfüllen.
So müssen u.a. Angaben über das Einkommen, Sparvermögen, wertvolle Haushaltsgegenstände oder Ansprüche aus Versicherungen gemacht werden. Das elektronische Dokument, das dazu ausgefüllt und bei Gericht gespeichert wird, nennt man Vermögensverzeichnis.
Die Abgabe der Vermögensauskunft hat u.U. einen Eintrag im Schuldnerverzeichnis und in der SCHUFA zur Folge.
Die rechtlichen Regelungen zur Vermögensauskunft finden sich im Achten Buch der Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Vermögensauskunft wird im Rahmen der Zwangsvollstreckung zur Erfüllung von Geldforderungen abgegeben.
Ihr geht ein erfolgloses gerichtliches Mahnverfahren voran, an dessen Ende das Mahngericht einen vollstreckbaren Titel erlassen haben muss. Nur dann kann der Gerichtsvollzieher die Maßnahmen der Zwangsvollstreckung durchsetzen.
Im Rahmen der Zwangsvollstreckung kann der Gerichtsvollzieher, wenn er vom Gläubiger dazu beauftragt wurde, die Vermögensauskunft vom Schuldner einfordern. Er ist jedoch angehalten, eine Einigung („gütliche Erledigung“) zwischen Gläubiger und Schuldner anzustreben und somit die Abgabe einer Vermögensauskunft zu vermeiden.
Wer in der Vermögensauskunft falsche Angaben macht oder die Auskunft verweigert, macht sich strafbar.
Der Schuldner ist auf Verlangen des Gerichtsvollziehers dazu verpflichtet die Vermögensauskunft abzugeben. Wird der Termin zur Abgabe unentschuldigt nicht wahrgenommen oder verweigert der Schuldner die Auskunft, dann kann dies einen zivilrechtlichen Haftbefehl und im schlimmsten Fall sogar Erzwingungshaft zur Folge haben.
Mit der Unterschrift unter dem Dokument der Vermögensauskunft, dem sogenannten Vermögensverzeichnis versichert der Schuldner an Eides statt, dass die gemachten Angaben vollständig und wahrheitsgemäß sind.
Falsche Angaben können laut Strafgesetzbuch mit bis zu drei Jahren Haft oder einer Geldstrafe bestraft werden. Auch fahrlässige Falschangaben sind strafbar.
Wichtig: Nehmen Sie sich ausreichend Zeit zur Beantwortung der Fragen! Wenn Ihnen der angesetzte Termin ungelegen ist, vereinbaren Sie zügig einen neuen Termin. Fehlen Sie unentschuldigt, so kommen Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach. Mögliche Konsequenz: ein Haftbefehl.
In der Vermögensauskunft bekommt der Gläubiger einen Überblick über alle Vollstreckungsgegenstände, die er bei einer Zwangsvollstreckung einziehen kann.
Bei der Pfändung hat der Gläubiger mehrere Optionen, er kann z.B. das Guthaben auf den Konten des Schuldners pfänden. Außerdem hat er die Möglichkeit der Einkommenspfändung (Lohn und Gehalt) und unter gewissen Bedingungen der Pfändung von Sozialleistungen. Er kann auch wertvolle bewegliche Besitztümer pfänden, dann ist von Sachpfändung die Rede. Diese werden dann versteigert und der Erlös zur Schuldentilgung verwendet. Auch Ansprüche aus Versicherungen oder nicht-bewegliche Besitztümer wie eine Immobilie können zwangsvollstreckt werden.
Die Adresse des Arbeitgebers, Kontonummern und Informationen über das Kfz kann der Gerichtsvollzieher sogar von offizieller Stelle anfordern, wenn der Schuldner die Angaben verweigert.
Deswegen ist die Vermögensauskunft bei Schuldnern auch so gefürchtet: Wenn sie gefordert wird, hat der Gläubiger einen Vollstreckungstitel erwirkt, einer Pfändung steht nichts mehr im Weg. Er übt Druck auf den Schuldner aus, damit dieser die Schulden doch noch abbezahlt und erhebt gleichzeitig alle Informationen, die er für eine Zwangsvollstreckung benötigt.
Mit dem Vollstreckungsbescheid ist der Gerichtsvollzieher berechtigt, die ausstehenden Forderungen des Gläubigers vom Schuldner mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wie z.B. Pfändung von wertvollen Haushaltsgegenständen einzutreiben.
Vor der Gesetzesänderung zum 1.1.2013 musste ein Pfändungsversuch gescheitert sein, bevor der Gerichtsvollzieher eine Eidesstattliche Versicherung fordern konnte. Dies ist nun nicht mehr so! Nach aktueller Gesetzeslage kann der Gläubiger den Gerichtsvollzieher mit der Erwirkung einer Vermögensauskunft auch ohne vorangegangener Zwangsvollstreckung beauftragen.
Alter Begriff für aktuelles Verfahren – letzte Gesetzesänderung 2013.
Offenbarungseid ist der veraltete Begriff für die Vermögensauskunft. Seit den 1970er Jahren wird rechtlich nicht mehr vom Offenbarungseid, sondern einer Eidesstattlichen Versicherung gesprochen. Im täglichen Sprachgebrauch ist der Begriff aber noch durchaus geläufig.
Zum 1. Januar 2013 wurde das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung erlassen. Seitdem ist nicht mehr eine Eidesstattliche Versicherung, sondern eine Vermögensauskunft abzugeben. Damit einhergehend gab es einige rechtliche Änderungen, z.B. dass der Vermögensauskunft kein erfolgloser Pfändungsversuch vorangegangen sein muss und dass die Vermögensauskunft nun zwei anstatt drei Jahre Gültigkeit hat.
So machen Sie dem Gerichtsvollzieher glaubhaft, dass Sie Ihre Schulden zurückzahlen.
Bei der gütlichen Erledigung müssen Sie den Gerichtsvollzieher davon überzeugen, dass Sie Ihre Schulden innerhalb des vereinbarten Zeitraums, meistens zwölf Monate, vollständig zurückzahlen können. Wenn Sie in Verzug von mehr als zwei Wochen geraten, ist der Aufschub hinfällig.
Schätzen Sie realistisch ein, ob Sie in der Lage sind innerhalb der recht kurzen Zeit Ihre Schulden inkl. aller entstandener Kosten abzubezahlen.
Stellen Sie dazu Einnahmen und Ausgaben gegenüber: Wie hoch können Sie die monatlichen Raten zur Rückzahlung ansetzen? Rechnen Sie aus, ob Sie damit innerhalb des vorgesehenen Zeitraums Ihre Schulden tilgen können.
Lassen Sie sich dabei von einer Schuldnerberatungsstelle helfen.
Bieten Sie dem Gerichtsvollzieher an, die erste Rate sofort zu leisten.
Die Vermögensauskunft wird von einem Schuldner im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens erteilt.
Der Vermögensauskunft voran stehen ein Mahnverfahren und ein vollstreckbarer Titel. Eine gütliche Erledigung zwischen Schuldner und Gläubiger wird zwar angestrebt, ist jedoch genauso wie eine gescheiterte Pfändung keine Voraussetzung dafür, dass eine Vermögensauskunft abgegeben werden muss.
Nachdem eine Vermögensauskunft erteilt wurde, hat der Gläubiger kompletten Einblick in die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners und weiß, an welcher Stelle er mit einer Zwangsvollstreckung (z.B. Sach- oder Einkommenspfändung) erfolgreich seine Geldforderung eintreiben kann.
Die rechtlichen Regelungen zum Ablauf der Vermögensauskunft stehen in § 802f ZPO.
Wenn ein Schuldner seine Schulden nicht bezahlt, kann der Gläubiger ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten.
Bereits ab der ersten ausstehenden Kreditrate ist ein Kreditnehmer in Verzug. In der Regel wird er dann zweimal vom Kreditinstitut angemahnt, danach leitete der Gläubiger ein gerichtliches Mahnverfahren ein. Dabei erlässt das Mahngericht nach formeller Prüfung (d.h. es wird die formelle Richtigkeit geprüft, nicht aber ob die Forderung gerechtfertigt ist) einen gerichtlichen Mahnbescheid.
Damit verbunden sind Kosten für das Mahngericht sowie für Rechtsanwälte und Inkassounternehmen, die der Schuldner zusammen mit seiner Gesamtschuld bezahlen muss.
Für die Abgabe einer Vermögensauskunft muss ein Vollstreckungstitel vorliegen.
Diesen kann der Gläubiger beantragen, wenn der Schuldner innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des gerichtlichen Mahnbescheids seine Schulden nicht bezahlt und auch keinen Widerspruch eingelegt hat.
Auch eine erfolgreiche gerichtliche Klage oder ein notarielles Schuldanerkenntnis gelten als Vollstreckungstitel.
Auf Antrag des Gläubigers kann der Gerichtsvollzieher, sobald der vollstreckbare Titel vorliegt, die Vermögensauskunft einfordern.
Nach § 802b ZPO ist der Gerichtsvollzieher angehalten eine gütliche Erledigung zwischen Schuldner und Gläubiger anzustreben, sodass die Vollstreckung aufgeschoben werden kann.
Wenn der Gläubiger mit dem Abschluss einer Zahlungsvereinbarung einverstanden ist, kann der Gerichtsvollzieher einen Zahlungsplan mit dem Schuldner vereinbaren. Dann wird die Vollstreckung vorerst aufgeschoben. Voraussetzung dafür ist, dass der Schuldner glaubhaft machen kann, dass er in der Lage ist seine Schulden abzubezahlen.
In dem Zahlungsplan gewährt der Gerichtsvollzieher entweder einen Fristaufschub oder es wird die komplette Begleichung der Schulden in Raten (üblicher- aber nicht zwangsweise innerhalb von zwölf Monaten) vereinbart.
Wenn der Zahlungsplan scheitert, z.B. weil der der Plan vom Gläubiger abgelehnt wird oder Schuldner um mehr als 14 Tage mit den Raten in Verzug ist, ist die Aussetzung der Vollstreckung aufgehoben und die Vermögensauskunft muss abgegeben werden.
Der Gläubiger kann den Gerichtsvollzieher sobald der Vollstreckungstitel vorliegt mit der Einholung der Vermögensauskunft beauftragen.
Der Gerichtsvollzieher stellt dem Schuldner dann eine Zahlungsaufforderung zur vollständigen Zahlung der Schulden innerhalb von 14 Tagen zu. Nach Ablauf der Frist ist die Vermögensauskunft abzugeben, wenn die Schulden bis dahin nicht beglichen oder keine gütliche Erledigung vereinbart wurde. Der Termin dazu wird vom Gerichtsvollzieher festgelegt und bereits mit der Zahlungsaufforderung mitgeteilt.
Das Vermögensverzeichnis wird entweder im Büro des Gerichtsvollziehers oder beim Schuldner zu Hause erstellt. Wichtig: Der Schuldner kann dem Termin in seiner Wohnung nur innerhalb einer Woche widersprechen! Reagieren Sie also schnell, wenn Sie nicht möchten, dass der Gerichtsvollzieher zu Ihnen nach Hause kommt.
Nachdem alle Angaben im Vermögensverzeichnis festgehalten wurden, muss der Schuldner dieses kontrollieren. Auch wenn der Gerichtsvollzieher bei der Erstellung behilflich ist, liegt die Verantwortung für die vollständige und wahrheitsgemäße Angabe beim Schuldner. Er bestätigt eidesstattlich die Richtigkeit seiner Angaben, bei einem elektronischen Dokument ist dazu keine Unterschrift mehr nötig.
Das Vermögensverzeichnis wird dann an das Zentrale Vollstreckungsgericht übermittelt und dort für zwei Jahre gespeichert.
Solange eine Vermögensauskunft beim Vollstreckungsgericht hinterlegt ist, dürfen weitere Gläubiger keine erneute Vermögensauskunft anfordern.
Werden Sie innerhalb der Zeit, in der Ihre Vermögensauskunft bei Gericht gespeichert ist, zur erneuten Abgabe aufgefordert, so weisen Sie den Gerichtsvollzieher auf das bereits hinterlegte Vermögensverzeichnis hin.
Weitere Gläubiger erhalten dann durch den Gerichtsvollzieher eine Abschrift bzw. eine elektronische Version der bereits bestehenden Vermögensauskunft. Der Schuldner wird über die Weitergabe der Vermögensauskunft an andere Gläubiger informiert.
Ausnahme: Der Gläubiger kann glaubhaft machen, dass sich die Vermögensverhältnisse des Schuldners seit der Erstellung des Vermögensverzeichnisses wesentlich geändert haben. Dies ist z.B. bei einem neuen Arbeitsverhältnis oder auffälliger Verbesserung des Lebensstils der Fall. Dann kann eine erneute Vermögensauskunft gefordert werden.
Den Zugang zur Vermögensauskunft erhält nicht jeder, sondern nur ausgewählte Stellen mit besonderem Interesse wie z.B. Gerichtsvollzieher oder Insolvenzgerichte.
Schuldner sind nicht zur Aktualisierung ihrer Vermögensauskunft verpflichtet.
Wenn ein Schuldner nach Abgabe seiner Vermögensauskunft zu Vermögen kommt, muss er das nicht dem Gerichtsvollzieher oder dem Amtsgericht melden.
Wer also Geld geschenkt bekommt, einen Gehaltserhöhung erhält oder wertvolle Gegenstände erbt, muss diese nicht nachträglich in der Vermögensauskunft angeben.
Im eigenen Interesse gilt allerdings: Wenn sich Ihre Einkommensverhältnisse verbessern, dann kontaktieren Sie Ihren Gläubiger und versuchen Sie nach Möglichkeit Ihre Schulden so zügig wie möglich zurückzuzahlen. Das Vermögensverzeichnis wird bei Gericht gelöscht, sobald die Forderungen des Gläubigers, der die Vermögensauskunft erwirkt hat, erfüllt sind.
Zudem haben Gläubiger das Recht, eine erneute Vermögensauskunft zu fordern, wenn sie glaubhaft machen können, dass sich die Vermögensverhältnisse des Gläubigers wesentlich geändert haben.
Zwei Jahre nach Abgabe wird das Vermögensverzeichnis beim Vollstreckungsgericht gelöscht.
Außerdem wird das Vermögensverzeichnis innerhalb der zwei Jahre Speicherdauer gelöscht, wenn die erneute Abgabe einer Vermögensauskunft erwirkt wurde und das alte Verzeichnis somit seine Gültigkeit verloren hat.
Ab der Löschung liegen keine Informationen über Einkommens- und Vermögensverhältnisse mehr vor, die ein Gläubiger einsehen könnte. Mit einem vollstreckbaren Titel kann er jedoch eine erneute Vermögensauskunft fordern.
Wichtig: Eine frühzeitige Löschung ist nicht möglich, auch nicht, wenn der Schuldner nachweisen kann, dass er alle Forderungen des Gläubigers erfüllt, d.h. alle Schulden zurückgezahlt hat!
Es gibt keine Begrenzung, wie oft eine Vermögensauskunft abgegeben werden kann.
Sobald die Vermögensauskunft aus dem Verzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts gelöscht wurde, können Gläubiger mit einem vollstreckbaren Titel eine erneute Vermögensauskunft beantragen.
Die Vermögensauskunft wird zusammen mit dem Gerichtsvollzieher erstellt.
Das elektronische Dokument, in dem die Angaben des Schuldners festgehalten werden, nennt man Vermögensverzeichnis. Nachdem der Gerichtsvollzieher alle Daten des Schuldners aufgenommen hat, prüft der Schuldner die Angaben und versichert an Eides statt, dass diese wahrheitsgemäß sind.
Die Vorlage des Vermögensverzeichnisses ist online einsehbar, z.B. unter forum-schuldnerberatung.de
Die Angaben im Vermögensverzeichnis sind mit entsprechenden Unterlagen nachzuweisen.
Der Schuldner ist verpflichtet, alle nötigen Unterlagen zum Termin beim Gerichtsvollzieher mitzubringen. Kümmern Sie sich also rechtzeitig darum, dass Sie alle Nachweise beisammenhaben. Gegebenenfalls müssen Sie sich an Dritte, wie z.B. Versicherungsunternehmen oder Banken wenden – dazu sind Sie gesetzlich verpflichtet.
Wenn Ihnen wichtige Unterlagen zum Termin fehlen, dann bitten Sie um einen neuen Termin zu einem späteren Zeitpunkt.
Zunächst müssen Angaben zur Person gemacht werden.
Zu den beweglichen Sachen gehören nicht nur die zum Haushalt gehörenden Güter, sondern auch die Gegenstände, die sich gerade nicht im persönlichen Besitz befinden, z.B. ein verliehenes technisches Gerät.
Im Formular müssen der Gegenstand und ggf. sein Aufenthaltsort genau bezeichnet werden. Möbel oder technische Geräte, die den „Rahmen einer bescheidenen Lebensführung“ nicht überscheiten oder wegen ihres Alters keinen besonderen Wert haben, müssen jedoch nicht genauer aufgeführt werden.
Angaben, ob und welche Gegenstände unter Eigentumsvorbehalt (auf Raten) gekauft und beliehen/verpfändet wurden und ob in der Vergangenheit bereits Eigentum gepfändet wurde.
Neben Angaben zu Arbeitseinkommen und Sozialleistungen müssen die bestehenden Konten und Vermögen z.B. aus Grundstücken offengelegt werden.
Zudem muss angegeben werden, ob das Einkommen oder Guthaben bereits gepfändet sind. Wer kein monatliches Einkommen hat, muss erklären wie er seinen Lebensunterhalt bestreitet.
In der Vermögensauskunft muss erklärt werden, ob und mit welchem Wert Gegenstände in der Vergangenheit veräußert wurden.
Dabei muss angegeben werden, ob in den vorangegangenen zwei (teils vier) Jahren an bestimmte Personengruppen aus dem näheren Umfeld verkauft, verschenkt oder getauscht wurden.
Dazu gehören u.a. der Ehepartner, Kinder, Eltern und Großeltern oder Haushaltsangehörige.
Unter bestimmten Umständen darf der Gerichtsvollzieher an anderen Stellen zusätzlich Auskunft über die Vermögensverhältnisse des Schuldners einholen.
Dies ist der Fall, wenn der Gläubiger entweder die Auskunft verweigert oder wenn aus der Auskunft hervorgeht, dass er nicht in der Lage sein wird die Schulden vollständig abzubezahlen. Die Drittauskunft muss zudem notwendig sein, um die Vollstreckung durchzuführen. Dass für die Drittauskunft die Schulden mindestens 500 € hoch sein müssen, ist zwar vielfach zu lesen – im Gesetz steht dies aber nicht (§ 802l ZPO).
So ist er auf Verlangen des Gläubigers befugt, folgende Informationen einzuholen:
Damit erhält der Gläubiger auch ohne Zutun des Schuldners sämtliche Daten, die er für eine Einkommenspfändung, Kontopfändung oder die Pfändung des Fahrzeugs braucht.
Für jedes Bundesland gibt es ein Zentrales Vollstreckungsgericht, bei dem die Vermögensverzeichnisse gespeichert werden.
Diese sind durch eine Datenbank abrufbar. Somit haben Gerichtsvollzieher im Auftrag eines Gläubigers bundesweit Zugriff auf alle Vermögensverzeichnisse. Für die Einsicht in die Vermögensverhältnisse eines Schuldners gilt wieder, dass ein Vollstreckungstitel vorliegen muss.
Auch ermittelnde Behörden und Gerichte dürfen auf das Vermögensverzeichnis zugreifen. Privatpersonen ist die Einsicht jedoch verwehrt, solange sie nicht als Gläubiger mit den entsprechenden Voraussetzungen auftreten.
Die Speicherdauer beträgt zwei Jahre, eine frühzeitige Löschung ist nach Rückzahlung der Schulden möglich.
Das Schuldnerverzeichnis ist ein bundesweites Verzeichnis, in dem gespeichert wird, wer die Vermögensauskunft abgegeben hat.
Die Angaben aus dem Vermögensverzeichnis, also die genaue Auflistung des Vermögens, ist im Schuldnerverzeichnis jedoch nicht zu finden.
Die Speicherdauer beträgt drei Jahre, beginnend mit dem Tag an dem die Vermögensauskunft abgegeben wurde.
Den Eintrag ins Schuldnerverzeichnis ordnet der Gerichtsvollzieher an, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
Hinterlegt sind dann die folgenden Informationen: Name, Geburtsdatum, Adresse des Schuldners, Aktenzeichen, Eintragungsdatum sowie aus welchem Grund der Eintrag angeordnet wurde (siehe vorherige Aufzählung).
Die Verhängung eines Haftbefehls und die Erzwingungshaft werden seit 2013 nicht mehr im Schuldnerverzeichnis gespeichert, stattdessen ist hinterlegt, ob ein Schuldner sich geweigert hat, die Vermögensauskunft abzugeben.
Das Schuldnerverzeichnis ist für jeden mit berechtigtem Interesse zugänglich – auch für die SCHUFA!
Eine Vermögensauskunft behält zwei Jahre lang Gültigkeit – in der Zeit haben Schuldner oft Ruhe vor weiteren Gläubigern.
Häufig ist aus der Vermögensauskunft ersichtlich, dass beim Schuldner nichts bzw. nicht viel zu holen ist. Verfügbares Einkommen und Vermögen wird von dem Gläubiger, der die Vermögensauskunft erwirkt hat, zur Pfändung eingezogen.
Weiteren Gläubigern wird dann schnell bewusst, dass ihre Forderungen per Zwangsvollstreckung nicht befriedigt werden können und sich Aufwand und Kosten für ein Gerichtsverfahren gegen den Schuldner nicht lohnen werden.
Somit haben Schuldner während der Gültigkeit ihrer Vermögensauskunft häufig Ruhe vor den Forderungen weiterer Gläubiger. Aber Vorsicht: Ein Gläubiger hat natürlich immer noch Anspruch auf sein Geld, auch wenn er vorübergehend auf Vollstreckungsversuche verzichtet.
Wenn die Vermögensauskunft den Schluss zulässt, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist, ist er in seinem folgenden wirtschaftlichen Handeln eingeschränkt.
Nach Abgabe der Vermögensauskunft wird man mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in der nahen Zukunft weder einen Kredit erhalten, noch einen Kauf auf Raten oder per Rechnung tätigen können. Auch mit dem Abschluss eines Mobilfunkvertrags wird es schwer werden. Der Grund: Steht man mit der Vermögensauskunft im Schuldnerverzeichnis, wird das von Auskunfteien gespeichert. Beim Kreditantrag stellt die Bank eine Bonitätsabfrage z.B. bei der SCHUFA ab und erfährt so von der Vermögensauskunft.
Wer dennoch entsprechende Verträge abschließt, bei Onlineshops auf Rechnung bestellt oder eine Ratenzahlung vereinbart und dann seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt, der bekommt ernsthafte Probleme: Der Gläubiger kann dann davon ausgehen, dass dem Schuldner bereits bei Vertragsabschluss bewusst war, dass er die Zahlungen nicht leisten können wird.
Der sogenannte Eingehungsbetrug ist nach § 263 StGB strafbar und wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft. Auch der Betrugsversuch ist strafbar.
Mit der Vermögensauskunft entstehen Kosten, die vom Schuldner direkt zu bezahlen sind oder die der Gläubiger zunächst vorstrecken muss und dann zurückfordert.
Wenn man das gesamte Verfahren betrachtet, sind die folgenden Kosten zu berücksichtigen:
Bei fehlender Kooperation des Schuldners oder wenn die Angaben der Vermögensauskunft darauf schließen lassen, dass die Schulden nicht getilgt werden können, darf der Gerichtsvollzieher Informationen an dritter Stelle einholen.
Über die Rentenversicherung erfährt der Gerichtsvollzieher die Adressdaten des Arbeitgebers. Im Zwangsvollstreckungsverfahren ist der Arbeitgeber verpflichtet dem Gerichtsvollzieher das Einkommen des Schuldners nachzuweisen und es ggf. zur Pfändung zu überlassen.
Finanzielle Schwierigkeiten sind zwar bei den meisten Berufsgruppen kein legitimer Kündigungsgrund, werfen aber dennoch ein schlechtes Licht auf den Arbeitnehmer. Nicht zuletzt bedeutet die Einkommenspfändung für den Arbeitgeber einen erheblichen Mehraufwand und bei falscher Berechnung des pfändbaren Einkommens sogar einen finanziellen Verlust.
Wenn die Einkommenspfändung fällig ist, erfährt der Arbeitgeber zwangsläufig vom Vollstreckungsverfahren. Versuchen Sie jedoch bei der Vermögensauskunft, die im Vorfeld abzugeben ist, den Arbeitgeber herauszuhalten: Bemühen Sie sich um eine Einigung mit dem Gläubiger (z.B. Ratenzahlung). Geben Sie die Vermögensauskunft lieber freiwillig in der Hoffnung ab, dass etwas anderes als das Einkommen gepfändet wird und der Arbeitgeber somit nicht informiert wird.
Erzwingungshaft nicht mit Ersatzhaft verwechseln.
In den Knast gehen, um schuldenfrei zu werden? Keine gute Idee, denn die Ersatzhaft ist ein Beugemittel, das verhängt wird, um den Schuldner zur Zahlung zu bewegen. Sie mindert weder die Zahlungsverpflichtung noch die Schuldenhöhe.
Im Gegenteil: Die Kosten der Erzwingungshaft muss der Gläubiger zwar zunächst vorstrecken - er wird sie aber vom Schuldner zurückfordern. Fraglich ist natürlich, wie zahlungsfähig ein Schuldner ist, von dem eine Vermögensauskunft verlangt wird.
Ersatzhaft darf man nicht mit Erzwingungshaft verwechseln. Diese wird angeordnet, wenn man eine Straftat begangen hat und die vom Gericht verhängte Geldstrafe nicht bezahlt. Dann kann man die Tagessätze absitzen.
Der Schuldner ist zur Mitwirkung bei der Vermögensauskunft verpflichtet und muss den Termin beim Gerichtsvollzieher zur Abgabe der Vermögensauskunft wahrnehmen.
Verpasst er unentschuldigt den Termin beim Gerichtsvollzieher, so kann der Gläubiger einen Haftbefehl beantragen.
Wenn der Termin beim Schuldner zu Hause angesetzt ist und dieser den Gerichtsvollzieher nicht in seine Wohnung lassen möchte, so hat er sieben Tage nach Terminbekanntgabe Zeit zu widersprechen. Dann wird ein Ausweichtermin im Büro des Gerichtsvollziehers festgelegt.
Sie sind krank und können deswegen nicht zur Abgabe der Vermögensauskunft erscheinen? Informieren Sie den Gerichtsvollzieher umgehend und weisen Sie Ihren Krankenstand unbedingt mit einem ärztlichen Attest nach.
Sicher will niemand seine kompletten Vermögensverhältnisse einer anderen Person offenlegen – ein Schuldner, der eine Vermögensauskunft abgeben soll, ist dazu jedoch verpflichtet.
Wer sich weigert das Vermögensverzeichnis zu erstellen oder die Versicherung an Eides statt zu leisten, muss mit einem zivilrechtlichen Haftbefehl und Erzwingungshaft rechnen. Außerdem wird der Gerichtsvollzieher einen Eintrag ins Schuldnerverzeichnis beantragen.
Außerdem darf der Gerichtsvollzieher bei Weigerung die Informationen über Arbeitsverhältnis, Konten und zugelassene Fahrzeuge an dritter Stelle beschaffen.
Mit der Vermögensauskunft versichern Sie an Eides statt die Vollständigkeit und Richtigkeit Ihrer Angaben.
Wer hier lügt oder Vermögen verschweigt, macht sich strafbar. Vorsätzlich falsche Angaben in der Vermögensauskunft können eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren nach sich ziehen.
Fahrlässige Falschangabe wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet. Wer bemerkt, dass er in seiner Vermögensauskunft Fehler gemacht hat, sollte diese schleunigst korrigieren – dann wird auf eine Strafe verzichtet, bzw. diese gemindert.
Im Gegensatz zur Erzwingungshaft ist die hier verhängte Freiheitsstrafe kein Beugemittel, sondern die Sanktion einer Straftat, die auch im Führungszeugnis vermerkt werden kann!
Vorsicht: Kommen Sie nicht auf die Idee, Ihr Vermögen „kleinzurechnen“, um so um eine Pfändung herumzukommen. Wenn es laut Vermögensauskunft unrealistisch ist, dass Sie Ihre Schulden tilgen können, darf der Gerichtsvollzieher Informationen über Einkommen, Konten und Kfz auch ohne Ihr Zutun an dritter Stelle einholen. Spätestens dann fliegt der Schwindel auf und Ihnen droht ein Strafverfahren.
Wer dem Termin zur Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe verweigert, muss mit einem Haftbefehl rechnen.
Dann erlässt das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers einen Haftbefehl. Im Gesetzestext ist keine Frist dafür vorgeschrieben, wann der Haftbefehl zu beantragen ist. Mit anderen Gesetzen ist ein Zeitraum von sechs Monaten konform.
Nun kann der Gerichtsvollzieher den Schuldner verhaften und zwar ohne dass der Haftbefehl zuvor zugestellt, also der Schuldner informiert, worden sein muss. Der Gerichtsvollzieher kann den Schuldner zur Verhaftung vorladen, aber auch unangekündigt vor dessen Wohnungstür stehen.
Nun ist die Abwendung der Beugehaft nur noch durch Abgabe der Vermögensauskunft möglich, denn dadurch verliert der Haftbefehl sofort seine Gültigkeit.
Wichtig: Der Haftbefehl ist zivilrechtlicher und nicht strafrechtlicher Natur. Das bedeutet, dass die Polizei nicht nach dem Schuldner fahndet und ihn auch nicht bei einer Straßenverkehrskontrolle verhaftet. Sie kann den Gerichtsvollzieher aber bei der Verhaftung unterstützen.
Die Verhaftung zur Erzwingungshaft muss innerhalb von zwei Jahren nach Erlass des Haftbefehls erfolgen – es ist nicht zulässig, dass der Haftbefehl danach noch vollzogen wird.
Die Erzwingungshaft zur Angabe der Vermögensauskunft darf maximal sechs Monate betragen. Danach ist der Schuldner aus der Haft zu entlassen, auch wenn er die Vermögensauskunft immer noch verweigert.
Die Beugehaft wird sofort beendet, wenn der Schuldner seine Vermögensauskunft abgibt.
In den folgenden zwei Jahren nach Haftentlassung kann ein Schuldner nur unter folgenden Umständen erneut in Beugehaft genommen werden: Er verweigert die Vermögensauskunft, deren Abgabe ein anderer Gläubiger erwirkt hat, weil er glaubhaft machen konnte, dass sich die Vermögensverhältnisse des Schuldners wesentlich verändert haben.
Wenn die Vermögensauskunft im Zentralen Schuldnerverzeichnis eingetragen wird, dann erfahren auch die SCHUFA und andere Auskunfteien davon.
Auskunfteien wie die SCHUFA sammeln und speichern die Informationen aus den öffentlich zugänglichen Schuldnerverzeichnissen – dazu sind sie laut Gesetz berechtigt.
Dass eine Vermögensauskunft abgegeben oder verweigert wurde, wird sehr negativ bewertet. Schließlich wird damit deutlich, dass ein Schuldner nicht in der Lage oder nicht willens ist, seine Schulden abzubezahlen bzw. mit dem Gläubiger zu kooperieren.
Das Merkmal „Vermögensauskunft“ wird Unternehmen, die bei der SCHUFA eine Bonitätsabfrage über einen potenziellen Kunden stellen, mitgeteilt. Es wird auch bei der Berechnung des Scores berücksichtigt – dementsprechend schlecht wird die Bonität, also die Kreditwürdigkeit, eingeschätzt. Einige Auskunfteien verwenden spezielle Kennzeichnungen, um die der Score ergänzt wird, wenn eine Vermögensauskunft vorliegt.
Die Verhängung eines Haftbefehls und Erzwingungshaft stehen seit 2013 nicht mehr ausdrücklich im Schuldnerverzeichnis.
Somit sind Haftbefehl und Erzwingungshaft keine Merkmale, die seit 2013 von Auskunfteien erfasst und gespeichert werden.
Stattdessen wird der Grund für die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis vermerkt und somit auch von den Auskunfteien zur Weitergabe gespeichert.
Wenn man mit einer Vermögensauskunft in der SCHUFA steht, wird man von einer seriösen inländischen Bank keinen Kredit mehr bekommen.
Der Grund ist einleuchtend: Mit einer Vermögensauskunft wird deutlich, dass ein Schuldner seine Verbindlichkeiten trotz Mahnungen nicht zahlen kann oder will. Somit müssen auch künftige Gläubiger davon ausgehen, dass sie ihr Geld nicht zurückerhalten – und werden einen Kredit oder ein Ratengeschäft verweigern.
Dass eine Vermögensauskunft abgegeben wurde, erfährt die SCHUFA aus dem Zentralen Schuldnerverzeichnis.
Das Merkmal Vermögensauskunft wird aus der SCHUFA gelöscht, sobald der Eintrag aus dem Schuldnerverzeichnis gelöscht wird: also tagesgenau drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Vermögensauskunft gelöscht.
Wer seine Schulden, die zur Abgabe der Vermögensauskunft geführt haben, zurückgezahlt hat, kann seinen Eintrag aus dem Schuldnerverzeichnis löschen lassen.
Der Eintrag kann aus dem Zentralen Schuldnerverzeichnis gelöscht werden, wenn ein Schuldner nachweislich seine Schulden, die zu dem Eintrag geführt haben, vollständig zurückgezahlt hat. Auskunfteien wie die SCHUFA werden vom Vollstreckungsgericht automatisch über die Löschung des Eintrags informiert.
Wichtig: Es müssen die Schulden getilgt worden sein, derentwegen der Eintrag erfolgte. Ob weitere Schulden bestehen, ist unerheblich.
Tipp: Beantragen Sie eine Selbstauskunft bei Auskunfteien wie der SCHUFA, nachdem Ihr Eintrag aus dem Schuldnerverzeichnis gelöscht wurde. So können Sie kontrollieren, ob das Merkmal ordnungsgemäß aus Ihrer Akte entfernt wurde.
Häufig wurde der Kredit, dessen ausstehende Raten zur Vermögensauskunft geführt haben, bereits im Zuge des Mahnverfahrens gekündigt.
Doch was passiert, wenn ein Schuldner nicht nur einen, sondern mehrere Kredite abgeschlossen hat? Dürfen die anderen Banken dann ihre Kredite ebenfalls kündigen, wenn sie von der Vermögensauskunft erfahren?
Ja, das dürfen sie! Banken haben das Recht zur „Kündigung aus wichtigem Grund“. Das sichert ihnen zu, dass sie einen Kreditvertrag kündigen dürfen, wenn sich die finanzielle Situation des Kreditnehmers wesentlich verschlechtert. Von einer wesentlichen Verschlechterung ist z.B. auszugehen, wenn durch Arbeitslosigkeit weniger Einkommen zur Kreditrückzahlung zur Verfügung steht oder aber auch wenn gegenüber einem anderen Gläubiger eine eidesstattliche Versicherung abgebeben wurde.
Aber keine Panik, solange Sie die Raten zuverlässig zurückzahlen, hat die Bank kein Interesse an einer außerordentlichen Kündigung. Schließlich muss sie davon ausgehen, dass die sofortige Fälligkeit eines Kredits den Kreditnehmer finanziell überfordern wird – im schlimmsten Fall geht die Bank dann komplett leer aus.
Tipp: Wenn Sie merken, dass Sie Probleme haben, die Raten weiterer Kredite abzuzahlen, dann versuchen Sie den Abschlagplan zu ändern oder eine Zahlpause zu vereinbaren. Von einer Umschuldung ist abzuraten – mit einer Vermögensauskunft werden Sie keinen neuen Kredit bekommen.
Die Vermögensauskunft dient dem Gläubiger zur Information über potenziell pfändbares Einkommen und Vermögen.
Der nächste Schritt wird (bei weiterhin offener Forderung) die Pfändung sein. Werden Einkommen und Sparguthaben gepfändet, bleibt nur noch ein kleines Budget zur Deckung der Lebenshaltungskosten übrig. Alles, was über der Pfändungsfreigrenze liegt, darf der Gläubiger pfänden bis seine Forderung befriedigt ist.
Die Folge: Weitere Raten, mit denen Kredite oder z.B. das Auto abbezahlt werden, können nicht mehr gestemmt werden. Auch hier droht dann der Zahlungsverzug, das nächste Vollstreckungsverfahren steht ins Haus.
Tipp: Erstellen Sie mit einem Schuldnerberater einen Plan, wie Sie alle Gläubiger bedienen können. Auch der Gerichtsvollzieher ist zur gütlichen Erledigung der Zwangsvollstreckung verpflichtet. Versuchen Sie sich mit ihm so zu einigen, dass die Rückzahlung an einen Gläubiger nicht dazu führt, dass Sie die Raten an einen anderen Gläubiger nicht mehr leisten können.
Mit den Angaben, die im Kreditantrag gemacht werden müssen, erfährt ein potenzieller Kreditgeber von der Vermögensauskunft.
Spätestens mit der obligatorischen Bonitätsabfrage bei einer Auskunftei wird dann das Merkmal Vermögensauskunft bekannt und die miese Bonität des Antragstellers deutlich. Die Folge: Keine seriöse Bank wird einen Kredit bewilligen, wenn man mit einer Vermögensauskunft in der SCHUFA steht.
Mit dem Versprechen „Kredit trotz Offenbarungseid“ werden diejenigen gelockt, die in einer äußerst angespannten Finanzlage hoffen, mit einem Kredit ihre Situation zu verbessern.
Wenn Sie einen Kredit trotz eidesstattlicher Versicherung suchen, dann bedenken Sie, dass Ihnen eine seriöse Bank aus gutem Grund ein Darlehen verweigert: Es ist einfach davon auszugehen, dass Sie Ihrer Rückzahlungsverpflichtung nicht nachkommen können. Ihre Schuldensituation verschlimmert sich bis zur totalen Zahlungsunfähigkeit, die Bank sieht ihr Geld nie wieder – kein guter Deal, für niemanden.
Selbst ausländische Banken, die bei schlechter Bonität nochmal ein Auge zudrücken, werden mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Kredit vergeben, wenn ein Eintrag im Schuldnerverzeichnis vorliegt. Falls doch, kann man mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass die Zinsen enorm hoch und die Konditionen schlecht sind – Finger weg! Bringen Sie lieber Ordnung in Ihre finanzielle Lage, lassen Sie sich vom Schuldnerberater betreuen und schließen Sie keinen neuen Kredit ab!
Beim Kreditantrag muss der Antragsteller davon ausgehen können, dass er das aufgenommene Geld auch wieder zurückzahlen kann.
Mit einer Vermögensauskunft ist klar: Der Schuldner hat trotz eines gerichtlichen Mahnverfahrens seine Verbindlichkeiten nicht zurückgezahlt.
Da anzunehmen ist, dass dem Schuldner seine prekäre Finanzlage bewusst und für ihn absehbar ist, dass er in dieser Situation einen neuen Kredit nicht zurückzahlen kann, kann ihm bei Abschluss eines neuen Kredits oder Ratenkaufs Betrug vorgeworfen werden, wenn er in Zahlungsverzug gerät.
Für diesen sogenannten Eingehungsbetrug sind Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu fünf Jahre) vorgesehen.
Daher gilt: Selbst wenn Ihnen ein (unseriöser) Anbieter einen Kredit gewähren würde, sollten Sie diesen keinesfalls aufnehmen. Sie verschlimmern nicht nur Ihre finanzielle Situation, sondern machen sich möglicherweise sogar strafbar!
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